Am 20.01.1898 wurde der Materialwarenhändler Günther Heinrich Louis Dämmrich aus Klosterlausnitz wegen Vergehen gemäß §§ 35 und 147 der Gewerbeordnung zu einer Geldstrafe von 12 Mark und eventuell (Ersatzweise) 4 Tagen Haft verurteilt.
Der § 33 besagt, dass zum Ausschank von alkoholischen Getränken eine Schankerlaubnis vorliegen muss. Der § 147 Abs. 1 regelt das Strafmaß, hier ab 300,- M.
Der Verstoß muss also als ein sehr kleiner bewertet worden sein.
Am 26.01.1900 stellte Louis Dämmrich beim Herzoglichen Landratsamt Roda einen Antrag auf Erlaubnis zum Kleinhandel mit Spirituosen. Nach Prüfung zuvor im Gemeinderat wurde die Bedürftigkeit für Klosterlausnitz mit 8 Ja gegen 5 Nein Stimmen befürwortet. Das Gesuch wurde durch das Landratsamt zurückgewiesen. Dagegen legt Louis Dämmrich Widerspruch ein.
Am 21.04.1900 fordert das Landratsamt eine gutachterliche Stellungnahme an. Darin sollen nicht die Abstimmung, sondern die der Abstimmung zu Grunde liegenden Begründungen für oder gegen die Zustimmung auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden. Da die Abstimmung schriftlich erfolgt sei, wurde durch die Gemeinde eine Absprache verneint. Durch Louis Dämmrich erfolgt am 31.08.1900 ein erneuter Einspruch.
Louis Dämmrich stellte am 20.04.1901 den Antrag auf den Bau eines Hauses auf seinem Grundstück mit der Absicht, dort ein Café nebst Ausschank von Likören und Bier zu errichten. Er ersuchte um Baugenehmigung und Zusage eine Konzession.
Am 09.06.1901 erhielt Louis Dämmrich die Baugenehmigung und die Konzessionszusage zum Ausschank von Köstritzer Schwarzbier in den Monaten Mai bis September jedes Jahres. Nach weiteren Auseinandersetzungen wird die Konzession am 02.10.1902 auf das ganze Jahr erweitert.
Im Jahr 1902 hatte Louis Dämmrich sein Haus erbaut und das Café in Betrieb genommen. |