Satzung "Heimatverein Bad Klosterlausnitz" e.V.

 

§ 1 Name und Sitz
 
Der Verein führt den Namen „Heimatverein Bad Klosterlausnitz“ e.V. mit Sitz in 07639 Bad Klosterlausnitz. Der Verein wurde am 23.08.2002 beim AG Stadtroda unter der Nummer VR 708 / 2002 eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins besteht darin, die Heimatverbundenheit der Bewohner und insbesondere der Jugend des Ortes zu fördern sowie einen weiteren Beitrag für ein vielfältiges Kulturangebot für Einheimische und Gäste zu erbringen, vorhandene Interessen zu bündeln und Bewohnern wie Gästen die Möglichkeit zu eröffnen, in dieser Richtung wirksam zu werden. Er wird sich insbesondere der Traditionspflege aber auch aktuellen Fragen widmen.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch ideelle und materielle Unterstützung:

  • Beim weiteren Auf- und Ausbau sowie der Betreuung der Sammlungen im Heimatmuseum „Altes Sudhaus“,
  • Beim Vervollständigen der Ortschronik und Gestalten von Ausstellungen, Vorträgen und Veröffentlichungen dazu sowie
  • Durch aktive Mithilfe beim Organisieren und Durchführen von Veranstaltungen im Sinne der Zielsetzung des Vereins, in den Räumlichkeiten des Heimatmuseums oder bei bestimmten Höhepunkten im Orte erfüllt.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der / des gesetzlichen Vertreter (s). Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst nach Volljährigkeit.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Ableben des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein oder bei Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem vertretungs­berechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand hierzu zu äußern. Der Beschluss bedarf der Schriftform und ist dem Mitglied, mit den Gründen versehen, zuzustellen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Die Berufung in Schriftform muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingegangen sein. Die Mitgliederversammlung beschließt danach mit einfacher Mehrheit über die Berufung und die weitere Mitgliedschaft. Bis zur Versammlung ruhen die Rechte der Mitgliedschaft.
Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es nach zweimaliger Mahnung mit den Mitgliedsbeiträgen im Rückstand bleibt und sich nicht dazu äußert. Das weitere Verfahren verläuft, wie oben beschrieben.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitglied­schaftsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
 
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt. Höhe und Fälligkeit des Beitrages werden in einer Beitragsordnung festgelegt. Ehrenmitglieder des Vereins zahlen keinen Beitrag.

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
 
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes der beiden Vorstandsmitglieder ist einzeln vertretungsberechtigt.
Der Gesamtvorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden,
  • dem 2. Vorsitzenden,
  • dem Kassenwart,
  • dem Schriftführer,
  •  zwei Beisitzern und
  • den Spartenleitern „Frau Creativ“ und „Freunde der Moorbahn“.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  • Führung der laufenden Geschäfte,
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Jahresplanung, Haushaltsplan, Buchführung, Jahresbericht (Vorlagen für Mitgliederversammlungen),
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.

§ 10 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Der Gesamtvorstand wird aller 2 Jahre auf der Mitgliederversammlung neu gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand beschließen, ein Mitglied des Vereins als Ersatz bis zur nächsten Jahresversammlung zu bestellen.

§ 11 Vorstandssitzungen

Der Vorstand wird je nach Bedarf vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.

§ 12 Mitgliederversammlung
 
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch das Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern und
  • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung ergeben.

Im Rhythmus von 2 Jahren, möglichst im 1. Halbjahr, soll eine ordentliche Versammlung aller Mitglieder stattfinden.
Sie wird vorn Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Dabei muss jedes Vereinsmitglied benachrichtigt sein. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dieses von einem Mitglied, bis eine Woche vor dem angesetzten Termin, schriftlich und begründet beim Vorstand beantragt hat.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens 50 % der Mitglieder dies schriftlich (durch Unterschrift) und begründet fordern oder besondere Umstände es erfordern.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens 50 % der Mitglieder dies schriftlich (durch Unterschrift) und begründet fordern oder besondere Umstände es erfordern.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordentlich einberufen wurde und mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist. Ist das nicht der Fall, kann die Mitgliederversammlung unmittelbar danach erneut einberufen werden. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die anwesende Mitgliederzahl beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit mindestens der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt. Satzungsänderungen bedürfen mindestens einer 2/3-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder. Für die Änderung der Vereinszwecke ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, sofern mindestens die Hälfte der anwesenden Mitglieder dies fordert.

§ 13 Protokollierung

Über den Verlauf aller Mitglieder-, Voll- und Vorstandsversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das der Versammlungsleiter und der Protokollführer zu unterzeichnen hat. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

§ 14 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist auf der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

§ 15 Auflösung des Vereins
 
Die Auflösung des Vereines ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder herbeizuführen, vorausgesetzt; mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder ist anwesend. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft öffentlichen Rechts (Gemeinde, zur weiteren Verwendung im Heimatmuseum) oder an eine andere. steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für allgemeinnützige Zwecke.
Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist das Finanzamt zu hören.

Anhang

Sparte des Heimatvereins Bad Klosterlausnitz

- Sparte „Frau Creativ“

und Interessengruppen (IG)

- IG Ortschronik und Traditionspflege
- IG Kultur- und Begegnungsstätte
- IG Museum

Bad Klosterlausnitz,
Erstfassung vom:           27.05.2002
1. Änderung am:             08.05.2014
2. Änderung am:             28.04.2016

Logos des Vereins

 
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